§0 Präambel

Bereits im 2. Artikel des Grundgesetzes wurde festgelegt, dass jeder „das Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit” (1) und außerdem „das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“(2) hat. „Die Freiheit der Person ist unverletzlich.” (2), heißt es zudem.

Dies zeigt schon die Wichtigkeit von Leben und Freiheit sowie Gesundheit und die individuelle Persönlichkeit des Einzelnen für eine funktionierende Gemeinschaft und dauerhaften Frieden.

Mit dem Recht alleine ist es allerdings noch nicht getan. Wir gehen davon aus, dass der richtige Umgang mit Leben(senergie) unter anderem die Grundlage für Gesundheit, Kreativität, ökonomischen und ökologischen Wohlstand, für nachhaltige Energiegewinnung ist.

Lebensenergie kann allerdings nur fließen, wenn alle Lebewesen, in innerer und äußerer Freiheit leben können. Ist Lebensenergie zum Beispiel durch physische oder psychische Blockaden nicht im Fluß, wird die Energie gehortet oder gar durch Missbrauch und Manipulation erworben, beuten wir die Natur aus und befinden uns nicht im Einklang mit ihren natürlichen Rhythmen, führt dies immer zu Problemen. Beim Einzelnen sprechen wir dann von Stress, Ärger, Kredit und Krankheit in der Gesellschaft von Krisen, Krieg, Seuchen und Katastrophen.

Wir wollen ein Bewusstsein schaffen, dass es allen erlaubt in innerer und äußerer Freiheit zu leben. Denn nur wer wirklich frei ist, kann Lebensenergie in seiner Fülle erfahren und so in Frieden leben.

Jeder einzelne Mensch, aber auch Familien und Firmen sind Ausgangspunkt für diesen Bewusstseinswandel. Für Veränderung und Wandel benötigt man ein Feld von Vertrauen und Geborgenheit. Dieses Umfeld wird von uns geschaffen, wir erforschen Lebensenergie selbst und unterstützen Projekte zur Erforschung, des Einsatz und des Erhalts von Leben.

Dies wird durch eine Akademie erreicht, die entsprechendes Wissen vermittelt. Doch neben der reinen Wissensvermittlung geht es vor allem um die Anwendung in eigenen Leben.

Mittelfristiges Ziel ist es deshalb, mehrere Zentren zu errichten, die als Anlaufstellen zur Regeneration, zum Erfahren und Auftanken von Lebensenergie. Darüber hinaus begleiten die Zentren bei gerade anstehenden Lebensprozessen und zum Entwickeln und Umsetzen von Lebensvisionen dienen.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Name "Die Problemlöser".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „Die Problemlöser e.V."

Der Sitz des Vereins ist Ebern.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäfte des Vereins werden am 01. Januar 2016 aufgenommen.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksgesundheit und der Volksbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Unterrichtung und Unterstützung einer ganzheitlichen Lebensweise, die Mensch, Natur und Technik in ein harmonisches Zusammenspiel bringt. Bildung und Vermittlung von Einsatzmöglichkeiten, Techniken, Praktiken einer gesunden, lebensenergiezentrierten Lebensweise z.B. in Selbsthilfegruppen, Seminaren, Einzelcoachings, Exkursionen, Krankenhäusern und anderem.
  • Schulungen und Vorträge für Eltern und Kinder in Kindergärten und Schulen usw.
  • Ganzheitliches Coaching von Einzelnen, Familien und Organisationen zur Erreichung einer gesunden, lebensenergie-zentrierten Lebensweise Durchführung von Exkursionen, Treffen usw. vor allem zur Selbstheilung, Erforschung und Erfahrung von Lebensenergie
  • Unterstützung (z.B. finanziell, personell und im Marketing) von Projekten zur Erhöhung von Volksgesundheit und Volksbildung, welche eine Erhöhung der Lebensenergie im Fokus haben (z.B. durch Änderung der Lebensweisen, Steigerung der Lebensqualität, Verbesserung des Lebensraums, Schaffung eines Lebenssinns)
  • Organisation von Visionssuchen, damit Menschen Ihr Potential erkennen und aus ihrer Kraft handeln, sie also auch Problemlöser für andere werden.
  • Erstellung einer Internet-Plattform zur Förderung von Problemlösern und ihrer Projekte zur Förderung von Dankbarkeit, Fürsorge und Wertschätzung, Bildung und Gesundheit.
  • Die Plattform bietet Problemlösern die Möglichkeit
    • der Fortbildung, um die eigenen Kompetenzen zu verbessern
    • ihre Anforderungen mit den Kompetenzen und Fähigkeiten anderen zu matchen,
    • um sich miteinander zu vernetzen,
    • der Resourcengewinnung mittels Crowdfunding.
  • Aufbau von Rückzugsorten und Akademien, die Wege zu einem ganzheitlichen, gesunden Leben vermitteln. Diese Rückzugsorte sollen Einzelnen und Familien einen Platz zur Gesundheitsförderung, zum Auftanken und Ausrichten der eigenen Lebensenergie sowie als Vernetzungspunkt und Anlaufstelle dienen.

Der Verein kann alle ihm zur Erreichung des Vereinsziels zweckmäßig und angemessen erscheinenden Maßnahmen durchführen.

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

(1) Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Kursen (auch Online), Subventionen, Erträge aus Leistungsvereinbarungen, Spenden und Zuwendungen aller Art.

(2) Die Höhe der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren werden jährlich durch den Vorstand festgesetzt und in der Mitgliederordnung geregelt.

(3) Einnahmen aus der Durchführung von Fördermaßnahmen und Projekten.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Mitgliedschaft

§6.1 Mitgliederordnung

Details über Beitrag, Rechte und Pflichten der Mitglieder werden in der Mitgliederordnung geregelt.

§6.2 Formen der Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet mehrere Formen der Mitgliedschaft:

  • ordentliche Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Tages- und Online-Mitglieder

§6.2.1 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Sie können aktiv und passiv vom Wahlrecht Gebrauch machen.

Ordentlichen Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins gegebenenfalls gegen eine Gebühr zur Verfügung.

Ordentliche Mitglieder können vergünstigten Zugang bei kostenpflichtigen Angeboten des Vereins erhalten. Die Höhe der Vergünstigung liegen im Ermessen des Vorstandes.

§6.2.2 Fördermitglieder

Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins finanziell, durch Know How, oder ehrenamtliche Tätigkeiten.

Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil.

Fördermitglieder können vergünstigten Zugang bei kostenpflichtigen Angeboten des Vereins erhalten. Die Höhe der Vergünstigung liegt im Ermessen des Vorstandes.

§6.2.3 Tages- oder Online-Mitgliedschaft

Tages- und Online-Mitgliedschaften ermöglichen die Teilnahme und/oder Nutzung des Vereinsangebotes u.a. auch des Web-Angebotes.

Tages- und Online-Mitglieder erhalten kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil.

Die eingeräumten Rechte des Tages- oder Online-Mitglieds beschränken sich ausschließlich auf die Dauer und den Umfang des jeweils angegebene Angebotes.

Ob es sich um ein Angebot mit Tages- und Online-Mitgliedschaft handelt muss angegeben werden. Die Mitgliedschaft beginnt und endet dann in Abhängigkeit von diesem Vereinsangebot. Eine zusätzliche, schriftliche An- und Abmeldung ist nicht erforderlich. Die Tages- und Online-Mitgliedschaft endet mit Beendigung des Angebots beziehungsweise, wenn das Mitglied die Räumlichkeiten oder die (Online-)Veranstaltung verlässt.

Wurde kein zeitlicher Rahmen definiert endet die Tages- und Online-Mitgliedschaft spätestens nach 24 Stunden.

§6.3 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§6.4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Zu einem Ausschluss kann insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten (siehe auch Compliance-Kodex), die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr führen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Recht auf Mitgliedschaft.

§7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden in der Mitgliederordnung festgeschrieben.

Die Höhe des Beitrags ist von der Form der Mitgliedschaft abhängig.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • (1) die Mitgliederversammlung
  • (2) und der Vorstandschaft.

§8.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8.2 Vorstandschaft

Der Vorstandschaft setzt sich aus zwei Vorständen, einem Schriftführer und einem Kassier zusammen. Die Aufgaben des Schriftführers und des Kassiers können auch durch einen der beiden Vorstände übernommen werden.

§8.2.1 Wahl und Amtsdauer der Vorstandsschaft

Die Vorstandsschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Neuwahl findet durch die Mitgliederversammlung alle 5 Jahre statt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsschaft endet mit Übernahme des Amtes durch ihre Nachfolger. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet auch durch Beendigung ihrer Mitgliedschaft.

Die beiden Vorstände sind jeweils alleine berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.

§8.2.2 Zuständigkeit der Vorstände

Die Vorstände sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und verfügen hierzu über alle Kompetenzen, soweit diese (Angelegenheiten und Kompetenzen) nicht durch Gesetz, Satzung oder eine Vereinsordnung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Die beiden Vorstände haben insbesondere folgende Aufgaben:

  • Geschäftsführung und Leitung und Verwaltung der Gesellschaft
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§9 Vergütung

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Für die einzelnen Zentren kann ein Geschäftsführer eingesetzt werden, der angemessen vergütet wird. Die Vergütung der Geschäftsführer wird zwischen jeweiligem Geschäftsführer und mindestens einem Vorstand vereinbart. Die Gehälter sind nicht öffentlich. Ordentliche Mitglieder können die Gehälter der Geschäftsführer einsehen.

§10 Vertraulichkeit

Alle Mitglieder, ordentliche und Fördermitglieder, versichern die Vertraulichkeit von Informationen des Vereins und anderer Mitglieder immer zu wahren. Alle Unterlagen und Informationen, die nicht ausdrücklich für die Mitgliederwerbung freigegeben sind, gelten als vertraulich, intern, also nicht-öffentlich. Weitergabe, Vervielfältigung und Verbreitung sind ausdrücklich untersagt. Insbesondere gilt dies für den internen Bereich der Homepage. Im Falle der Nicht-Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes ist jeder persönlich für seine Weitergabe auch gegenüber dem Verein haftbar. Bild und Tonaufzeichnungen von Veranstaltungen und Gesprächen sind untersagt.

§11 Datenschutz

Der Verein führt die allgemeinen Mitgliedschafts- und Leistungsdaten der Mitglieder und Teilnehmer von Veranstaltungen, Besuchern der Web-Seite usw. in gemeinsamen Datensammlungen. Soweit es für für die Betreuung erforderlich ist, können die Daten gemeinsam verarbeitet, genutzt und übermittelt werden.

§12 Compliance-Kodex

Der Verein bekennt sich zu nachhaltigem, sozialverantwortlichem Denken und Handeln mit hohen ethischen Standards als Verpflichtung für alle Aktivitäten auf allen Ebenen des Vereins. Grundlage des Handelns ist der Erhalt und die Steigerung der Lebensenergie von Natur und jedem Wesen, soweit es dessen freien Willen entspricht.

Es ist die Aufgabe jedes Mitglieds zur Einhaltung und Verbesserung dieses Grundsatzes beizutragen. Es muss das Anliegen der Vorstandschaft sein, soweit möglich hierfür den Raum und Rahmen zu schaffen.

§ 13 Haftung

(1) Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

(2) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder und Problemlöser bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

(3) Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Problemlösern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.

(4) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Ebern zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Volksbildung und Volksgesundheit zu verwenden hat. Die Verwendung ist im Sinne der Satzung vom Stadtrat einvernehmlich zu gestalten.

(3) Die vorstehenden Bedingungen gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§15 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Bamberg.

Stand 07.12.2018 (Eintragung ins Vereinsregister Mai 2019)

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